Zu dem geplanten Bauvorhaben "Umbau des bestehenden Einfamilienhauses" wird das gemeindliche Einvernehmen, wie im Sachvortrag geschildert, erteilt. Nach dem Art. 57 Abs. 1 Nummer 7 Buchstabe a BayBO sind Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände mit einer Höhe bis zu 2 m, (außer im Außenbereich), verfahrensfrei. Da diese Vorgaben für die Errichtung der Photovoltaikanlage aber nach der BayBO nicht erfüllt sind (keine Verfahrensfreiheit), wird vom Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen nur für eine maximale Höhe von 2,00 m erteilt. Das Landratsamt sollte aber auf jeden Fall wegen einer eventuellen Blendwirkung der geplanten Photovoltaikelemente und der Größe der Anlage direkt an der Staatsstraße das staatliche Bauamt in Nürnberg beteiligen. Es erfolgt noch der Hinweis, dass vom Amt für ländliche Entwicklung geplant ist, den "Buckweg" im Rahmen der "Dorferneuerung und Flurneuordnung Regelsbach" als öffentliche Gemeindestraße zu widmen. Aus diesem Grund werden dann auch im Rahmen der Maßnahme von den anliegenden Grundstückseigentümern noch Grundabtretungen notwendig, um eine ordnungsgemäße Erschließung / Widmung erhalten zu können. Vom Landratsamt bzw. dem Amt für Landwirtschaft werden die Immissionen und Emissionen von den vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen und Betriebs-/Hofstätten im Ortsteil Regelsbach auf den Grundstücken Fl.Nrn. 125, 29 und 25, dem Gebäude der freiwilligen Feuerwehr Fl.Nr. 34, den handwerklichen Betrieben auf den Grundstücken Fl.Nr. 32 (Fahrradverkauf und-reparaturwerkstatt), Fl.Nr. 37/3 (Bauunternehmung) und Fl.Nr. 1 (evangelisch-lutherische Kirche) geprüft. Dies gilt auch für etwaige zukünftige Betriebserweiterungen vorhandener Betriebe.
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