Zu dem geplanten Bauvorhaben "Errichtung einer Terrassenüberdachung" wird das gemeindliche Einvernehmen, mit den nachfolgend aufgeführten und erforderlichen Befreiungen, wie im Sachvortrag geschildert, erteilt. Und zwar für die Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen auf der Westseite mit einer Fläche von 1,86 m x 6,25 m, und einer Überschreitung der Grundfläche für Nebengebäude nach 1.10.2. mit 1,86 m x 2,90 m und 3,35 m x 8,40 m anstatt max.2,50 x 3,00 m. Außerdem für die Dachneigung des Nebengebäudes der Überdachung nach 1.10.2. im Süden mit 6° und im Westen mit 10,72°anstatt mind. 30°Dachneigung in Verbindung mit der Nr. 1.10.4. für ans Wohnhaus angebaute Nebengebäude mit einer gleichen Neigung wie das Hauptdach also anstatt 45°. Ebenso wird Befreiung erteilt für die Traufhöhe nach 1.10.5. mit 2,50 m anstatt der geforderten 2,00 m und dem Dachvorsprung nach 1.10.5.mit 30 anstatt höchstens 20 cm. Ebenso darf die Konstruktion des Nebengebäudes nach 1.10.6.aus Aluminium anstatt der vorgeschriebenen Holzkonstruktion erfolgen und die Dachflächen der Überdachung der Terrasse darf mit Glas erfolgen und nicht wie für Gebäude, Garagen und baulichen Nebenanlagen nach 2.1.4. vorgesehen mit Ziegel bzw. Betondachsteinen in rotem Farbton. Die Entwässerung der neuen Dachflächen sollte über Regenrinnen auf dem eigenen Grundstück abgeleitet werden oder auf geeigneten eigenen Grünflächen versickert werden. Gemeinderatsmitglied Daniel Reichardt ist persönlich beteiligt gem. Art. 49 Abs. 1 Satz1 GO und nimmt an der Beratung und Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt nicht teil.
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